Rechtsanwälte

Weiß & Huthmann

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Familienrecht

Die Aufteilung des Hausrates

von Rechtsanwalt Marc Weiß, zugleich Fachanwalt für Familienrecht

Im Zuge der Trennung der Ehegatten stellt sich oft die Frage, wie der vorhandene Hausrat zwischen den Ehegatten zu verteilen ist.

Zum Hausrat gehören grundsätzlich alle beweglichen Gegenstände, die im Haushalt der Eheleute vorhanden sind, genutzt wurden und der gemeinsamen Lebensführung dienten. Darunter fallen nicht nur die in der Ehewohnung vorhandenen Gegenstände (Möbel, Besteck, Bettwäsche, Unterhaltungselektronik, Geschirr), sondern beispielsweise auch ein PKW der Ehegatten sowie ein Wochenendhaus. Zu beachten ist, dass diese Auflistung nicht abschließend ist.

Hierbei wird grundsätzlich nach § 1568 b BGB vermutet, dass die während der Ehe angeschafften Gegenstände im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten stehen. Gegenstände, die den persönlichen Gebrauch des Ehegatten dienen, wie z. B. Schmuck, Hobbysachen oder aber Kleidung, stehen demjenigen Ehegatten zu, dem die Gegenstände gehören.

Während der Trennungsphase, das heißt bis zur Rechtskraft der Scheidung, kommt jedoch zunächst nur eine vorläufige Regelung der Besitzverhältnisse an den Hausratsgegenständen in Betracht.

Nach der Scheidung ist der gemeinsame Hausrat endgültig zwischen den Ehegatten nach den Umständen des Einzelfalls zu verteilen. Dabei ist eine umfassende Abwägung erforderlich. Sofern minderjährige Kinder vorhanden sind, ist insbesondere das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Dabei entspricht es in der Regel der Billigkeit, dass Gegenstände wie Waschmaschine, Trockner, Herd oder ähnliches bei demjenigen Ehegatten verbleiben, der die Kinder betreut und versorgt. Ferner ist bei der Hausratsverteilung zu berücksichtigen, ob ein Ehepartner aufgrund seines Einkommens oder seines Vermögens eher in der Lage ist, sich entsprechende Gegenstände neu anschaffen zu können.

Ungeachtet gilt auch bei der Verteilung des Hausrat, dass beide Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung in etwa gleiche Werte erhalten sollen. Erhält ein Ehegatte einen Hausrat, welcher wesentlich mehr wert ist, so kann dieser Ehegatte unter Umständen verpflichtet sein, dem anderen Ehegatten eine Ausgleichszahlung zu leisten.



Fazit:
Während der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung ist lediglich eine vorläufige Verteilung des Hausrates vorzunehmen. Nach Rechtskraft der Scheidung ist dann eine endgültige Verteilung der Gegenstände vorzunehmen, wobei zunächst die Eigentumsverhältnisse zu klären sind. Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, kann dieser zunächst für sich beanspruchen. Ausnahmen kommen in Betracht, wenn der andere Ehegatte auf diesen Gegenstand dringend angewiesen sein sollte und auch durch Dritte diesen Gegenstand nicht zur Verfügung gestellt werden kann.

Der Hausrat, der im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten steht, ist entsprechend des Wertes zu verteilen. Den Belangen der Kinder ist hierbei vorrangig Rechnung zu tragen.