Rechtsanwälte

Weiß & Huthmann

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Erbrecht

Enterbt? Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen

von Rechtsanwalt Marc Weiß, zugleich Fachanwalt für Erbrecht

Das deutsche Recht gestattet es dem Erblasser im Rahmen seiner Testierfreiheit, seine gesetzlichen Erben von der Erbfolge auszuschließen oder aber ihnen einen geringeren Anteil zuzuwenden, als dies bei der gesetzlichen Erbfolge der Fall wäre.

Sinn und Zweck des Pflichtteilrechtes ist es, die Testierfreiheit dahingehend einzuschränken, dass den nächsten Angehörigen des Erblassers ein Mindestanteil an dessen Nachlass gesichert wird.

Der Personenkreis des Pflichtteilsberechtigten ist wird durch die Definition in § 2303 BGB begrenzt. Pflichtteilsberechtigt sind danach die Abkömmlinge des Erblassers, dessen Eltern, der Ehegatte oder Lebenspartner. Bei den Abkömmlingen ist zu berücksichtigen, dass dazu alle Personen zählen, die mit dem Erblasser in gerade absteigender Linie verwandt sind. Somit können auch Enkel oder Urenkel pflichtteilsberechtigt im Sinne des § 2303 BGB sein. Die entsprechende Reihenfolge wird in § 2309 BGB bestimmt. Danach schließen beispielsweise die Kinder des Erblassers die Enkelkinder aus.

Zu den Voraussetzungen des Pflichtteilsanspruchs gehört, dass kein Verlust der Erb- und Pflichtteilsberechtigung vorliegt und im Weiteren der Ausschluss von der Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen - also ein Testament oder einen Erbvertrag - erfolgt ist.

Der Pflichtteilsberechtigte hat sodann einen Anspruch gegen den Erben bzw. die Miterben, welcher mit dem Erbfall entsteht und eine Nachlassverbindlichkeit darstellt. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um einen Anspruch handelt, der ausschließlich auf Geld gerichtet ist. Der Pflichtteilsberechtigte kann daher nicht verlangen, dass einzelne Nachlassgegenstände auf ihn übertragen werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Pflichtteilsanspruch vererblich und übertragbar ist - und folglich auch der Pfändung unterliegen kann.

Gemäß § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB beläuft sich der volle Pflichtteilsanspruch auf den halben Wert des gesetzlichen Erbteils. Zur Ermittlung und Berechnung der Pflichtteilsquote muss daher immer vorab festgestellt werden, welchen Erbteil der Pflichtteilsberechtigte erhalten hätte, wenn er gesetzlicher Erbe geworden wäre. Da der Pflichtteilsberechtigte kein Erbe ist, hat er häufig keine Kenntnis über den genauen Bestand des Nachlasses. Aufgrund dessen stellt ihm das Gesetz im § 2314 BGB einen umfangreichen Auskunftsanspruch gegen den / die Erben zur Seite. Der Pflichtteilsberechtigte ist danach berechtigt, ein Nachlassverzeichnis und die Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände auf Kosten des Nachlasses zu verlangen. Zudem hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auch über ergänzungspflichtige Schenkungen Auskunft zu erteilen.

Schließlich ist zu beachten, dass der Pflichtteilsanspruch der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB unterliegt. Die Verjährung beginnt insoweit mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den im Anspruch begründeten Tatsachen Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat.